Weinbergstraße 15
A-4553 Schlierbach
Telefon: +43 670 19 355 09
Allgemein: info@mavis.one
Firmensitz: Schlierbach
Firmenbuchnummer: 653010i
Firmenbuchgericht: Steyr
UID: ATU82063623
Bankverbindung:
MAVIS GmbH
Raiffeisenbank Region Kirchdorf
IBAN: AT09 3438 0000 0244 5807
BIC: RZOOAT2L380
www.ris.bka.gv.at
Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen MAVIS und ihren Kunden über die Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Nachrüstung und den Verkauf von Fahrzeugausbauten, Basissystemen, Modulen, Zubehör und sonstigen Komponenten sowie über Arbeiten an Fahrzeugen des Kunden.
Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Soweit einzelne Bestimmungen ausschließlich für Unternehmer gelten, wird dies ausdrücklich angegeben.
Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung sowie gegebenenfalls ergänzende schriftliche oder in Textform festgehaltene Vereinbarungen.
Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
MAVIS entwickelt und fertigt modulare Ausbausysteme und individuelle Lösungen für Fahrzeuge. Je nach Auftrag können insbesondere Planung, Basissystem, Innenausbau, Möbel, Schlafsysteme, Küchen- und Wassersysteme, Elektroinstallation, Heizung, Lüftung, Stauraum, Fahrzeugzubehör sowie deren Montage Bestandteil des Vertrags sein.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.
Darstellungen, Renderings, Muster, Fotos und Planungen dienen der Veranschaulichung. Technisch oder handwerklich notwendige geringfügige Abweichungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind, die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen und keine wesentliche Verschlechterung darstellen.
Bei individuell geplanten Ausbauten können sich während der technischen Detailplanung Anpassungen ergeben. Änderungen mit relevanten Auswirkungen auf Funktion, Optik, Preis oder Lieferzeit werden mit dem Kunden abgestimmt.
Angebote von MAVIS gelten für die darin angegebene Frist, mangels einer solchen Angabe für 14 Kalendertage.
Dem Kunden werden die für den jeweiligen Auftrag geltenden AGB vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt. Bei Verbrauchern erfolgt dies in einer Form, die eine Speicherung und spätere Wiedergabe ermöglicht, insbesondere als PDF gemeinsam mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.
Der Vertrag kommt mit Einlangen der vereinbarten Anzahlung in Höhe von 60 % des Gesamtpreises auf dem Konto von MAVIS zustande. Erst mit diesem Zeitpunkt gilt der Auftrag als verbindlich erteilt.
Nach Eingang der Anzahlung wird der Ausbautermin beziehungsweise Ausbaubeginn für den Kunden verbindlich reserviert. Ein geplanter Fertigstellungszeitraum wird im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Terminbestätigung angegeben.
Nur Fertigstellungstermine, die ausdrücklich als Fixtermin bezeichnet werden, gelten als verbindliche Fixtermine. Sonstige Angaben zur Fertigstellung sind geplante Fertigstellungszeiträume.
Vor Eingang der Anzahlung genannte oder vorläufig reservierte Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Geht die Anzahlung nicht innerhalb der Angebotsfrist beziehungsweise einer individuell vereinbarten Zahlungsfrist ein, erlischt das Angebot, sofern MAVIS nicht ausdrücklich einer Verlängerung zustimmt. Änderungen eines Angebots durch den Kunden gelten als neuer Vertragsvorschlag und bedürfen der Zustimmung von MAVIS.
Die Vertragssprache ist Deutsch.
Für Verbraucher verstehen sich sämtliche Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.
Soweit im jeweiligen Angebot nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung in drei Teilzahlungen:
60 % Anzahlung bei Auftragserteilung
Mit Eingang dieser Anzahlung kommt der Vertrag gemäß Punkt 3 zustande und der vereinbarte Ausbautermin wird verbindlich reserviert.
30 % Abschlagszahlung nach Fertigstellung des Basissystems
Die Abschlagszahlung wird fällig, sobald das im jeweiligen Angebot definierte Basissystem im Fahrzeug fertiggestellt ist. MAVIS informiert den Kunden über das Erreichen dieses Projektstands und stellt die entsprechende Abschlagsrechnung.
10 % Schlusszahlung bei Fahrzeugübergabe
Die Schlusszahlung ist bei Übergabe des fertiggestellten Fahrzeugs fällig. Zahlung und Fahrzeugübergabe erfolgen grundsätzlich Zug um Zug.
Welche Leistungen im konkreten Auftrag zum „Basissystem“ zählen, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
Zusatzleistungen und nach Vertragsabschluss vereinbarte Änderungen werden entsprechend der jeweiligen Vereinbarung zusätzlich verrechnet.
Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden, insbesondere aufgrund berechtigter Gewährleistungsansprüche, bleiben unberührt.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die gesetzlichen Bestimmungen über notwendige und angemessene Betreibungs- und Einbringungskosten.
Ist ein Preis ausdrücklich als Fixpreis vereinbart, wird dieser grundsätzlich nicht einseitig geändert.
Ein Kostenvoranschlag ist nur dann unverbindlich, wenn dies ausdrücklich als solcher gekennzeichnet wurde.
Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag heraus, dass eine erhebliche Überschreitung unvermeidbar ist, informiert MAVIS den Kunden unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.
Zusätzliche Leistungen, die auf Wunsch des Kunden nach Vertragsabschluss hinzukommen, werden zusätzlich verrechnet.
Änderungswünsche können Auswirkungen auf Preis, Materialbedarf und Fertigstellungstermin haben. MAVIS informiert den Kunden darüber vor Durchführung der Änderung, soweit die Auswirkungen zu diesem Zeitpunkt absehbar sind.
Bereits bestellte, individuell angefertigte oder nicht mehr stornierbare Komponenten sowie bereits erbrachte Planungs- und Arbeitsleistungen können bei nachträglichen Änderungswünschen zusätzlich verrechnet werden.
Stellt der Kunde MAVIS ein Fahrzeug zur Bearbeitung zur Verfügung, muss dieses zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich, ausreichend sauber und soweit für die vereinbarten Arbeiten erforderlich leer sein.
Der Kunde hat persönliche Gegenstände und Wertgegenstände, die für die Durchführung des Auftrags nicht benötigt werden, vor Übergabe aus dem Fahrzeug zu entfernen.
Der Kunde hat MAVIS über ihm bekannte Besonderheiten des Fahrzeugs zu informieren, insbesondere über bereits vorgenommene Umbauten, Reparaturen, Beschädigungen, nachgerüstete Elektrik, Leitungen, technische Veränderungen oder sonstige Umstände, die für die geplanten Arbeiten relevant sein können.
Der Kunde stellt MAVIS die für die Arbeiten erforderlichen Fahrzeugschlüssel, Dokumente und Informationen zur Verfügung.
Bei Fahrzeugübernahme kann MAVIS den Zustand des Fahrzeugs, insbesondere Kilometerstand, sichtbare Vorschäden und vorhandene Ausstattung, in einem Übernahmeprotokoll sowie durch Foto- oder Videoaufnahmen dokumentieren.
MAVIS haftet nicht für bereits vor Übergabe vorhandene Schäden oder Mängel, die nicht durch MAVIS verursacht oder mitverursacht wurden.
Erkennt MAVIS bei fachgerechter Durchführung der Arbeiten Umstände, die die geplante Ausführung technisch bedenklich, ungeeignet oder nicht fachgerecht erscheinen lassen, wird MAVIS den Kunden darauf hinweisen und das weitere Vorgehen mit ihm abstimmen.
MAVIS ist berechtigt, das Fahrzeug im für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang zu bewegen und notwendige Probe-, Prüf-, Überstellungs-, Verwiegungs- oder Typisierungsfahrten durchzuführen. Dadurch entstehende angemessene Mehrkilometer stellen keinen Mangel dar.
Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung des Kunden und entstehen dadurch Verzögerungen oder nachweisbare zusätzliche Aufwendungen, können vereinbarte Termine entsprechend verschoben und erforderliche Mehrkosten verrechnet werden.
Die gesetzliche Prüf- und Warnpflicht von MAVIS bleibt unberührt.
Der letzte Satz ist wichtig: § 1168a ABGB enthält eine gesetzliche Warnpflicht des Werkunternehmers, die man nicht einfach per AGB ausschließen sollte.
Für Ausbautermine, Fertigstellungszeiträume und Fixtermine gilt Punkt 3 dieser AGB.
Verzögerungen, die durch nachträgliche Änderungswünsche des Kunden, verspätete Entscheidungen, eine verspätete Bereitstellung des Fahrzeugs oder eine sonstige erforderliche Mitwirkung des Kunden entstehen, verlängern betroffene Fristen und Fertigstellungszeiträume angemessen.
Dasselbe gilt, soweit sich die Leistung durch außergewöhnliche, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare und von MAVIS trotz zumutbarer Sorgfalt nicht beherrschbare Umstände verzögert. Dazu können insbesondere behördliche Maßnahmen, erhebliche unvorhersehbare Lieferausfälle, Naturereignisse oder sonstige Fälle höherer Gewalt zählen.
Eine Verlängerung erfolgt nur in dem Umfang und für die Dauer, in der der jeweilige Umstand die vertragsgemäße Leistung tatsächlich behindert.
MAVIS informiert den Kunden möglichst frühzeitig über wesentliche absehbare Verzögerungen und deren voraussichtliche Auswirkungen auf den Fertigstellungstermin.
Gesetzliche Rechte des Kunden wegen Verzugs, insbesondere bei unzumutbar langen Verzögerungen, bleiben unberührt.
und stimmt einen Übergabetermin mit ihm ab.
Die Fahrzeugübergabe erfolgt grundsätzlich am Standort von MAVIS in Schlierbach, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Der Kunde hat das Fahrzeug grundsätzlich innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung der Abholbereitschaft zu übernehmen, sofern nicht ein anderer Abholtermin vereinbart wurde.
Erfolgt die Abholung aus Gründen, die der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind, trotz Abholbereitschaft und angemessener Möglichkeit zur Übernahme nicht innerhalb dieser Frist, befindet sich der Kunde in Annahmeverzug.
Ab dem 15. Kalendertag kann MAVIS für die weitere Verwahrung des Fahrzeugs pauschalierte Standkosten in Höhe von 15,00 € inklusive Umsatzsteuer pro Kalendertag verrechnen.
Dem Verbraucher bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Verwahrungsaufwand entstanden ist.
Weitergehende gesetzliche Rechte aufgrund des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
Bei der Übergabe kann ein Übergabeprotokoll erstellt werden, in dem insbesondere Fahrzeugzustand, Kilometerstand, Ausstattung und erkennbare Besonderheiten dokumentiert werden.
Von MAVIS verkaufte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von MAVIS, soweit ein gesondertes Eigentum daran rechtlich bestehen kann.
Bei Komponenten, die in ein bereits im Eigentum des Kunden stehendes Fahrzeug eingebaut oder mit diesem verbunden werden, gilt der Eigentumsvorbehalt nur soweit, wie nach den gesetzlichen Vorschriften ein gesondertes Eigentum an diesen Komponenten bestehen bleibt.
Der Kunde hat MAVIS unverzüglich zu verständigen, wenn Dritte auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände zugreifen.
MAVIS ist im gesetzlich zulässigen Umfang berechtigt, ein zur Bearbeitung übergebenes Fahrzeug bis zur Begleichung fälliger Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag zurückzubehalten.
Gesetzliche Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs- und Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von Verbrauchern werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
Bei Waren gelten für Verbraucher insbesondere die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Verbrauchergewährleistungsgesetzes.
Gewährleistung besteht für Mängel, für die MAVIS nach den gesetzlichen Bestimmungen einzustehen hat.
Keine von MAVIS zu vertretenden Mängel sind insbesondere Schäden, die erst nach Übergabe durch unsachgemäße Verwendung, Unfall, Überlastung, nicht fachgerechte Veränderungen durch Dritte oder gewöhnliche Abnutzung entstehen, soweit nicht ein von MAVIS zu vertretender Mangel hierfür ursächlich ist.
Der Kunde wird gebeten, erkennbare Mängel möglichst zeitnah mitzuteilen, damit eine rasche Prüfung und Behebung möglich ist. Für Verbraucher begründet dies keine zusätzliche gesetzliche Rügepflicht und keine Verkürzung ihrer Gewährleistungsrechte.
Für Unternehmer gilt eine gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 UGB, soweit diese auf das jeweilige Vertragsverhältnis anwendbar ist.
Eine zusätzliche Garantie von MAVIS besteht nur dann, wenn sie ausdrücklich und gesondert als Garantie zugesagt wurde.
Gesetzliche Gewährleistungsansprüche werden durch eine solche Garantie nicht eingeschränkt.
Für Komponenten anderer Hersteller können zusätzlich Herstellergarantien bestehen. Deren Umfang und Bedingungen richten sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
Soweit MAVIS Vertragspartner des Kunden für diese Komponenten ist, bleiben gesetzliche Ansprüche des Kunden gegenüber MAVIS von Herstellergarantien unberührt.
Ist eine konkret vereinbarte Komponente während der Projektlaufzeit nicht mehr erhältlich, wird MAVIS den Kunden informieren. Ein technisch vergleichbarer Ersatz, der relevante Eigenschaften des vereinbarten Produkts verändert, wird mit dem Kunden abgestimmt.
Gegenüber Verbrauchern haftet MAVIS nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Zwingende gesetzliche Haftungsansprüche, insbesondere wegen Personenschäden, Produkthaftung sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden, werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
MAVIS haftet nicht für Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die auf bereits vorhandene Fahrzeugmängel oder nach Übergabe vorgenommene Änderungen durch den Kunden oder nicht von MAVIS beauftragte Dritte zurückzuführen sind, soweit MAVIS diese Schäden nicht verursacht oder mitverursacht hat.
Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Haftung für Personenschäden, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Typisierung, Einzelgenehmigung, Eintragung, technische Prüfungen, Verwiegungen oder sonstige behördliche Verfahren sind nur dann Bestandteil des Auftrags, wenn dies im jeweiligen Angebot ausdrücklich angegeben ist.
Für Zulassungen oder Genehmigungen außerhalb Österreichs übernimmt MAVIS nur dann die Abwicklung oder Verantwortung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
MAVIS kann nicht gewährleisten, dass eine in Österreich zulässige oder genehmigungsfähige Fahrzeugkonfiguration ohne weitere Anforderungen auch in jedem anderen Staat zugelassen werden kann.
Angaben zu Gewicht, Nutzlast und Abmessungen können bei individuellen Ausbauten von der tatsächlichen Endkonfiguration abhängen. Soweit keine konkrete Verwiegung vereinbart oder durchgeführt wurde, stellen Gewichtsangaben Planungs- beziehungsweise Näherungswerte dar.
MAVIS bleibt für die vertragsgemäße, fachgerechte und gesetzeskonforme Ausführung der von MAVIS übernommenen Leistungen verantwortlich.
Der Kunde ist für die Einhaltung der zulässigen Gesamtmasse und Achslasten bei der späteren Nutzung des Fahrzeugs verantwortlich, insbesondere hinsichtlich Beladung, mitgeführter Gegenstände sowie nachträglicher Änderungen oder Ergänzungen, die nicht von MAVIS ausgeführt wurden.
Damit kann die Gewichtsklausel nicht so verstanden werden, als würde MAVIS die Verantwortung für einen von euch selbst unzulässig ausgeführten Ausbau auf den Kunden abwälzen.
Gesetzliche Rücktritts-, Widerrufs-, Gewährleistungs- und sonstige zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt.
Außerhalb solcher gesetzlichen Rechte räumt MAVIS dem Kunden die Möglichkeit ein, einen bereits erteilten Auftrag vor Fertigstellung einvernehmlich zu stornieren.
Im Fall einer solchen Stornierung rechnet MAVIS den Auftrag nach dem bis zum Zeitpunkt der Stornierung tatsächlich erreichten Projektstand und den tatsächlich entstandenen projektbezogenen Aufwendungen ab.
Zu vergüten sind insbesondere:
- bereits erbrachte Planungs-, Konstruktions- und Arbeitsleistungen,
- bereits gefertigte oder speziell für den Auftrag angepasste Teile,
- bereits bestellte Komponenten, soweit diese nicht kostenfrei storniert oder retourniert werden können,
- beauftragte Fremdleistungen
- tatsächlich anfallende Storno-, Rücknahme-, Transport- oder sonstige unmittelbar projektbezogene Kosten.
Bereits erbrachte Planungs- und Arbeitsleistungen werden mit den im Angebot vereinbarten oder dem Kunden vor Vertragsabschluss bekannt gegebenen Stundensätzen abgerechnet.
Soweit bestellte Komponenten kostenfrei storniert oder retourniert werden können, werden diese dem Kunden nicht verrechnet. Entstehen lediglich Rücknahme-, Rücktransport- oder Stornokosten, werden nur diese tatsächlichen Kosten berücksichtigt.
Bereits geleistete Zahlungen werden auf den ermittelten Abrechnungsbetrag angerechnet.
Liegt der Abrechnungsbetrag unter den bereits geleisteten Zahlungen, erstattet MAVIS dem Kunden die Differenz. Liegt er darüber, wird der noch offene Betrag in Rechnung gestellt.
Soweit bereits beschaffte oder gefertigte, abgrenzbare Komponenten dem Kunden vollständig verrechnet wurden und technisch sowie wirtschaftlich sinnvoll herausgegeben werden können, werden diese dem Kunden auf Wunsch zur Abholung bereitgestellt. Werden solche Komponenten stattdessen anderweitig verwertet, wird der dabei tatsächlich erzielte Erlös abzüglich unmittelbar anfallender Verwertungskosten bei der Abrechnung berücksichtigt.
Mit vollständiger Begleichung der nach diesem Punkt ermittelten Stornoabrechnung sind die gegenseitigen Ansprüche aus der freiwilligen Stornierung abgegolten. Gesetzliche Ansprüche aus davon unabhängigen Vertragsverletzungen bleiben unberührt.
Soweit ein mit einem Verbraucher geschlossener Vertrag dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) unterliegt, gelten die gesetzlichen Informations- und Rücktrittsbestimmungen.
MAVIS stellt dem Verbraucher in diesen Fällen vor Vertragsabschluss die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und – soweit ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht – eine entsprechende Rücktrittsbelehrung sowie das gesetzlich vorgesehene Muster-Widerrufsformular zur Verfügung.
Gesetzliche Ausnahmen vom Rücktrittsrecht bleiben unberührt. Dies betrifft insbesondere Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür tatsächlich vorliegen.
Soll MAVIS bei einem Vertrag, bei dem ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit Dienstleistungen beginnen, werden die dafür gesetzlich erforderlichen Erklärungen gesondert eingeholt.
Diese AGB schränken ein gesetzlich bestehendes Rücktrittsrecht des Verbrauchers nicht ein.
Von MAVIS erstellte Planungen, Zeichnungen, CAD-Daten, Einbauunterlagen, technische Dokumentationen, Konstruktionen und Konzepte bleiben im Umfang bestehender gesetzlicher Schutzrechte geistiges Eigentum von MAVIS.
Der Kunde darf ihm überlassene Unterlagen für die Nutzung, Wartung und Instandhaltung seines eigenen Fahrzeugs sowie für den im jeweiligen Vertrag vorgesehenen Zweck verwenden.
Eine gewerbliche Vervielfältigung, Verwertung, Weitergabe zur Nachfertigung oder Verwendung zur Herstellung gleichartiger Produkte durch Dritte bedarf – soweit entsprechende Schutzrechte bestehen – der vorherigen Zustimmung von MAVIS.
Gesetzlich zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt.
MAVIS ist berechtigt, für einzelne Leistungen fachlich geeignete Partner oder Subunternehmer einzusetzen.
Der Vertragspartner des Kunden bleibt – soweit im konkreten Auftrag nicht ausdrücklich anders vereinbart – MAVIS.
Die gesetzliche Haftung von MAVIS für Personen und Unternehmen, deren sich MAVIS zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bedient, bleibt unberührt.
MAVIS verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Informationen über Art, Zweck, Umfang und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung enthält die Datenschutzerklärung von MAVIS auf der Website.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen wird.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Für Verträge mit Unternehmern wird – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz von MAVIS sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs sollten zur eindeutigen Dokumentation in Textform festgehalten werden.
Die Wirksamkeit individueller Vereinbarungen oder formloser Erklärungen, soweit sie nach dem Gesetz wirksam sind, wird dadurch nicht ausgeschlossen.
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